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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
     

Volker Witzel GmbH
Klima- und Wärmetechnik


I. Geltung der Bedingungen

1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferers sind in der jeweils aktuellen Version gültig.
2. Angebot und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers sind für den Lieferer unverbindlich, auch wenn der Lieferer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferers gelten in jedem Falle vorrangig und zudem ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen.
3. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn der Lieferer sie schriftlich bestätigt.
4. Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen im übrigen verbindlich.


II. Angebot und Auftragsinhalt

1. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Für den Auftragsinhalt ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sowie alle rechtserheblichen Erklärungen einer der Parteien in bezug auf den Vertrag sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Diese Formvorschrift ist unverzichtbar.
3. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies vereinbart ist.


III. Preis und Zahlung

1. Die von uns bestätigten Preise verstehen sich mangels besonderer Vereinbarung ab Werk zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, jedoch ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.
2. Tritt nach Vertragsabschluß eine wesentliche Änderung der Preisfaktoren, insbesondere Werkstoffe, Zulieferteile, Löhne, Soziallasten, Energiekosten, Umsatz- und Verkehrssteuer oder Zölle ein, ist der Lieferer berechtigt, die in der Auftragsbestätigung genannten Preise für Waren, die mehr als vier Monate nach Vertragsabschluß geliefert werden sollen, entsprechend zu erhöhen. Falls die Preiserhöhung mehr als 5% des in der Auftragsbestätigung genannten Preises beträgt, ist der Besteller berechtigt, binnen zwei Wochen ab Mitteilung der Preisänderung vom Vertrag zurückzutreten.
3. Ein Skontoabzug von neuen Rechnungen ist unzulässig, solange ältere Rechnungen nicht beglichen sind. Schecks und Wechsel können nach vorheriger Vereinbarung zahlungshalber angenommen werden. Die hierbei anfallenden Kosten und Spesen trägt der Besteller.
4. Zahlungen an Vertreter ohne schriftliche Inkasso-Vollmacht sind unzulässig.
5. Der Besteller kommt auch ohne Mahnung des Lieferers spätestens 10 Tage nach Fälligkeit in Verzug. Ist der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, wird Antrag auf Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens über sein Vermögen gestellt, oder werden Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet oder ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst, oder wird dem Lieferanten eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers bekannt, so werden alle – auch gestundete – Forderungen des Lieferers fällig. In diesen Fällen werden die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet. Außerdem erlischt in vorstehenden Fällen das Ge-brauchsrecht des Bestellers an den gelieferten Gegenständen. Der Lieferer ist berechtigt, entweder den Liefergegenstand ohne Verzicht auf seine Ansprüche bis zu deren Erfüllung wieder an sich zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferer hat das Recht, den Aufbewahrungsort der Liefergegenstände zum Zwecke deren Inbesitznahme zu betreten. Der Lieferer ist nicht verpflichtet, bei der Wegnahme eventuell erfolgter Beschädigungen oder Veränderungen an Gebäuden, Einfriedigungen usw. zu ersetzen bzw. in den alten Zustand zu versetzen. Sämtliche Rücknahmekosten gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Rücktritt hat der Besteller dem Lieferer neben der Entschädigung für die Benutzung des Liefergegenstandes jede auch unverschuldete Wertminderung und den entgangenen Gewinn zu ersetzen.
6. Aufrechnungen und Zurückbehaltung sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.


IV. Lieferzeit

1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung jedoch nicht vor der Beibringung vom Besteller zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Wird der Lieferer an der Erfüllung der Verpflichtungen durch Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert – z. B. Krankheit, Sabotage, Energiemangel, Arbeitskampf, behördlicher Eingriff, Betriebsstörung –, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang; soweit die Lieferung unmöglich oder unzumutbar wird; wird der Lieferer von der Auftragserfüllung frei. Dies gilt auch bei verspätetem oder ungenügendem Vormaterialeingang sowie bei Lieferverzug von Zulieferern, wenn den Lieferer diesbezüglich kein Verschulden trifft. Von den genannten Umständen wird der Besteller umgehend benachrichtigt.
4. Verlängert sich in den vorgenannten Fällen die Lieferzeit oder wird der Lieferer von der Lieferpflicht frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadenersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Bestellers. Dauert die Behinderung jedoch länger als zwei Monate, so ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Ein etwaiger Verspätungsschaden des Bestellers, der infolge Verschuldens des Lieferers entstanden ist, umfasst keinesfalls entgangenen Gewinn.
5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens 1/2% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist zudem berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.


V. Gefahrübergang und Entgegennahme

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
2. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen die vom Besteller gewünschten versicherbaren Risiken versichert.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig.


VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie Pfändung des Gegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
2. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind dem Besteller nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltssache nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern, wenn der Gegenstand vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt wird. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Bestellers. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der Besteller tritt dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Vereinbarung weiterverkauft wird. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche die Rechte des Lieferers in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Der Besteller darf insbesondere keine Vereinbarung eingehen, welche die Vorausabtretung an den Lieferer zunichte macht oder beeinträchtigt. Zur Einziehung der an den Lieferer abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnisse des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleiben hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Lieferer kann verlangen, daß der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldnr bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand mit anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Bruttolieferpreises als abgetreten.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für den Lieferer vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Werden Waren des Lieferers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
5. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25% übersteigt.
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers gilt Abschnitt III. Ziffer 5.
7. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch unsere Firma gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.


VII. Gewährleistung

1. Der Lieferer leistet Gewähr in Form des Ersatzes schadhaften Materials für 24 Monate, beginnend mit dem Tage der Inbetriebnahme. Voraussetzung ist, dass der Besteller oder sein Abnehmer im zeitlichen Zusammenhang mit Verkauf und Inbetriebnahme die Verkaufsmeldung ausgefüllt an den Lieferer zurückschickt und in dieser Meldung das Inbetriebnahmedatum angegeben ist. Reparatur- und Kundendienstarbeiten gehören in keinem Falle zum Leistungsumfang des Lieferers, sondern sind allein Sache des Bestellers. Dieses ist in den Preisen des Lieferers mit einem prozentualen Anteil berücksichtigt.
2. Der Lieferer hat das Wahlrecht der Gewährleistungsart einschließlich der Möglichkeit von Nachbesserungen und Ersatzlieferung. Erkennbare Mängel müssen dem Lieferer unverzüglich – spätestens jedoch sechs Kalendertage nach Entgegennahme des Liefergegenstandes –, zunächst nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich mitgeteilt werden.
3. Der Lieferer hat das Recht, nach Fehlschlagen einer Gewährleistungsart in angemessener Frist auf eine andere Gewährleistungsart überzugehen.
4. Ein Schadenersatzanspruch des Bestellers besteht lediglich für den Fall, dass dem Lieferer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Das gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.


VIII. Haftung

1. Schadenersatzansprüche aus Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Lieferers. Das gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
2. Dem Lieferer steht in den Fällen des Abschnitts IV. sowie weitreichender Leistungsstörungen gemäß vorstehender Ziffer 1. das Rücktrittsrecht zu.


IX. Erfüllungsort Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Erfüllungsort ist für beide Seiten der Sitz des Lieferers.
2. Ist der Besteller Kaufmann, der nicht zu den in § 4 des HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehört, oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, so kann der Lieferer am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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