Volker Witzel GmbH
Klima- und Wärmetechnik
I. Geltung der Bedingungen
1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferers
sind in der jeweils aktuellen Version gültig.
2. Angebot und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers sind für
den Lieferer unverbindlich, auch wenn der Lieferer ihnen nicht
ausdrücklich widerspricht. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Lieferers gelten in jedem Falle vorrangig und zudem ohne
nochmalige ausdrückliche Vereinbarung auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen.
3. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende
Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn der Lieferer sie schriftlich
bestätigt.
4. Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte
seiner Bedingungen im übrigen verbindlich.
II. Angebot und Auftragsinhalt
1. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen,
Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd
maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und
anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums-
und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden.
2. Für den Auftragsinhalt ist die schriftliche Auftragsbestätigung
des Lieferers maßgebend. Nebenabreden, Änderungen
und Ergänzungen sowie alle rechtserheblichen Erklärungen
einer der Parteien in bezug auf den Vertrag sind nur wirksam,
wenn sie schriftlich vereinbart werden. Diese Formvorschrift
ist unverzichtbar.
3. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies
vereinbart ist.
III. Preis und Zahlung
1. Die von uns bestätigten Preise verstehen sich mangels
besonderer Vereinbarung ab Werk zuzüglich der jeweiligen
gesetzlichen Mehrwertsteuer, jedoch ausschließlich Verpackung,
Fracht, Porto und Versicherung.
2. Tritt nach Vertragsabschluß eine wesentliche Änderung
der Preisfaktoren, insbesondere Werkstoffe, Zulieferteile,
Löhne, Soziallasten, Energiekosten, Umsatz- und Verkehrssteuer
oder Zölle ein, ist der Lieferer berechtigt, die in der
Auftragsbestätigung genannten Preise für Waren,
die mehr als vier Monate nach Vertragsabschluß geliefert
werden sollen, entsprechend zu erhöhen. Falls die Preiserhöhung
mehr als 5% des in der Auftragsbestätigung genannten
Preises beträgt, ist der Besteller berechtigt, binnen
zwei Wochen ab Mitteilung der Preisänderung vom Vertrag
zurückzutreten.
3. Ein Skontoabzug von neuen Rechnungen ist unzulässig,
solange ältere Rechnungen nicht beglichen sind. Schecks
und Wechsel können nach vorheriger Vereinbarung zahlungshalber
angenommen werden. Die hierbei anfallenden Kosten und Spesen
trägt der Besteller.
4. Zahlungen an Vertreter ohne schriftliche Inkasso-Vollmacht
sind unzulässig.
5. Der Besteller kommt auch ohne Mahnung des Lieferers spätestens
10 Tage nach Fälligkeit in Verzug. Ist der Besteller
mit einer Zahlung in Verzug, wird Antrag auf Eröffnung
des Vergleichs- oder Konkursverfahrens über sein Vermögen
gestellt, oder werden Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen
eingeleitet oder ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst,
oder wird dem Lieferanten eine wesentliche Verschlechterung
in den Vermögensverhältnissen des Bestellers bekannt,
so werden alle – auch gestundete – Forderungen
des Lieferers fällig. In diesen Fällen werden die
gesetzlichen Verzugszinsen berechnet. Außerdem erlischt
in vorstehenden Fällen das Ge-brauchsrecht des Bestellers
an den gelieferten Gegenständen. Der Lieferer ist berechtigt,
entweder den Liefergegenstand ohne Verzicht auf seine Ansprüche
bis zu deren Erfüllung wieder an sich zu nehmen oder
vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferer hat das Recht,
den Aufbewahrungsort der Liefergegenstände zum Zwecke
deren Inbesitznahme zu betreten. Der Lieferer ist nicht verpflichtet,
bei der Wegnahme eventuell erfolgter Beschädigungen oder
Veränderungen an Gebäuden, Einfriedigungen usw.
zu ersetzen bzw. in den alten Zustand zu versetzen. Sämtliche
Rücknahmekosten gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Rücktritt
hat der Besteller dem Lieferer neben der Entschädigung
für die Benutzung des Liefergegenstandes jede auch unverschuldete
Wertminderung und den entgangenen Gewinn zu ersetzen.
6. Aufrechnungen und Zurückbehaltung sind, soweit gesetzlich
zulässig, ausgeschlossen.
IV. Lieferzeit
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung
jedoch nicht vor der Beibringung vom Besteller zu beschaffender
Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer
vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf
der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft
mitgeteilt ist.
3. Wird der Lieferer an der Erfüllung der Verpflichtungen
durch Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen
Umständen gehindert – z. B. Krankheit, Sabotage,
Energiemangel, Arbeitskampf, behördlicher Eingriff, Betriebsstörung
–, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem
Umfang; soweit die Lieferung unmöglich oder unzumutbar
wird; wird der Lieferer von der Auftragserfüllung frei.
Dies gilt auch bei verspätetem oder ungenügendem
Vormaterialeingang sowie bei Lieferverzug von Zulieferern,
wenn den Lieferer diesbezüglich kein Verschulden trifft.
Von den genannten Umständen wird der Besteller umgehend
benachrichtigt.
4. Verlängert sich in den vorgenannten Fällen die
Lieferzeit oder wird der Lieferer von der Lieferpflicht frei,
so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadenersatzansprüche
und Rücktrittsrechte des Bestellers. Dauert die Behinderung
jedoch länger als zwei Monate, so ist der Besteller nach
angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des
noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Ein etwaiger Verspätungsschaden des Bestellers, der infolge
Verschuldens des Lieferers entstanden ist, umfasst keinesfalls
entgangenen Gewinn.
5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert,
so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft,
die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im
Werk des Lieferers mindestens 1/2% des Rechnungsbetrages für
jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist zudem berechtigt,
nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist
anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen
und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu
beliefern.
V. Gefahrübergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der
Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann,
wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere
Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung
übernommen hat. Verzögert sich der Versand infolge
von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat,
so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den
Besteller über.
2. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung
durch den Lieferer gegen die vom Besteller gewünschten
versicherbaren Risiken versichert.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche
Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand
vor, bis sämtliche Forderungen des Lieferers gegen den
Besteller aus der Geschäftsverbindung beglichen sind.
Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen
des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden
und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Die Geltendmachung
des Eigentumsvorbehalts sowie Pfändung des Gegenstandes
durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag,
sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet. Bei Pfändungen
oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer
unverzüglich zu benachrichtigen.
2. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen
Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen,
insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung,
sind dem Besteller nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet,
die Vorbehaltssache nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern,
wenn der Gegenstand vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt
wird. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt
bei Zahlungseinstellung des Bestellers. Der Lieferer ist berechtigt,
den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl,
Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern,
sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich
abgeschlossen hat.
3. Der Besteller tritt dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen
einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen den Abnehmer erwachsen, und zwar gleichgültig,
ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Vereinbarung weiterverkauft
wird. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer
Abreden zu treffen, welche die Rechte des Lieferers in irgendeiner
Weise ausschließen oder beeinträchtigen können.
Der Besteller darf insbesondere keine Vereinbarung eingehen,
welche die Vorausabtretung an den Lieferer zunichte macht
oder beeinträchtigt. Zur Einziehung der an den Lieferer
abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach der
Abtretung ermächtigt. Die Befugnisse des Lieferers, die
Forderung selbst einzuziehen, bleiben hiervon unberührt;
jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht
einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt. Der Lieferer kann verlangen,
daß der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und
deren Schuldnr bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand
mit anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören, weiterverkauft,
so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in
Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten
Bruttolieferpreises als abgetreten.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird
durch den Besteller stets für den Lieferer vorgenommen.
Wird die Vorbehaltssache mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung. Werden Waren des Lieferers mit
anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen
Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere
Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass
der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum
überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört.
Für die durch die Verarbeitung oder Verbindung sowie
Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche
wie für die Vorbehaltsware.
5. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen
insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen,
soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25% übersteigt.
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers gilt Abschnitt
III. Ziffer 5.
7. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung
des Liefergegenstandes durch unsere Firma gelten nicht als
Rücktritt vom Vertrag.
VII. Gewährleistung
1. Der Lieferer leistet Gewähr in Form des Ersatzes
schadhaften Materials für 24 Monate, beginnend mit dem
Tage der Inbetriebnahme. Voraussetzung ist, dass der Besteller
oder sein Abnehmer im zeitlichen Zusammenhang mit Verkauf
und Inbetriebnahme die Verkaufsmeldung ausgefüllt an
den Lieferer zurückschickt und in dieser Meldung das
Inbetriebnahmedatum angegeben ist. Reparatur- und Kundendienstarbeiten
gehören in keinem Falle zum Leistungsumfang des Lieferers,
sondern sind allein Sache des Bestellers. Dieses ist in den
Preisen des Lieferers mit einem prozentualen Anteil berücksichtigt.
2. Der Lieferer hat das Wahlrecht der Gewährleistungsart
einschließlich der Möglichkeit von Nachbesserungen
und Ersatzlieferung. Erkennbare Mängel müssen dem
Lieferer unverzüglich – spätestens jedoch
sechs Kalendertage nach Entgegennahme des Liefergegenstandes
–, zunächst nicht erkennbare Mängel unverzüglich
nach Erkennbarkeit schriftlich mitgeteilt werden.
3. Der Lieferer hat das Recht, nach Fehlschlagen einer Gewährleistungsart
in angemessener Frist auf eine andere Gewährleistungsart
überzugehen.
4. Ein Schadenersatzanspruch des Bestellers besteht lediglich
für den Fall, dass dem Lieferer grobe Fahrlässigkeit
oder Vorsatz zur Last fällt. Das gilt nicht für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit.
VIII. Haftung
1. Schadenersatzansprüche aus Pflichtverletzung und
aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn,
sie beruhen auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des
Lieferers. Das gilt nicht für Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
2. Dem Lieferer steht in den Fällen des Abschnitts IV.
sowie weitreichender Leistungsstörungen gemäß
vorstehender Ziffer 1. das Rücktrittsrecht zu.
IX. Erfüllungsort Gerichtsstand, anwendbares
Recht
1. Erfüllungsort ist für beide Seiten der Sitz
des Lieferers.
2. Ist der Besteller Kaufmann, der nicht zu den in §
4 des HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehört, oder
handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen,
so kann der Lieferer am Gerichtsstand des Erfüllungsortes
klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. |